Das Grundgesetz
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Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben. [8/8]
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Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung [7/8]
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Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. [6/8]
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Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den [5/8]
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Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. [4/8]
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Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen [3/8]
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Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden. [2/8]
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Tag 27902 - #Grundgesetz, Artikel 87e:
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden. [1/8]
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Tag 27901 - #Grundgesetz, Artikel 87d:
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden. [3/3]
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Tag 27901 - #Grundgesetz, Artikel 87d:
regelt ein Bundesgesetz. [2/3]
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Tag 27901 - #Grundgesetz, Artikel 87d:
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere [1/3]
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Tag 27900 - #Grundgesetz, Artikel 87c:
Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. [1/1]
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Tag 27899 - #Grundgesetz, Artikel 87b:
85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. [7/7]
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Tag 27899 - #Grundgesetz, Artikel 87b:
zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel [6/7]
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Tag 27899 - #Grundgesetz, Artikel 87b:
Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den [5/7]
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Tag 27899 - #Grundgesetz, Artikel 87b:
(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem [4/7]
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Tag 27899 - #Grundgesetz, Artikel 87b:
Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens. [3/7]
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Tag 27899 - #Grundgesetz, Artikel 87b:
des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte [2/7]
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Tag 27899 - #Grundgesetz, Artikel 87b:
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und [1/7]
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Tag 27898 - #Grundgesetz, Artikel 87a:
Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. [9/9]
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Tag 27898 - #Grundgesetz, Artikel 87a:
Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von [8/9]
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Tag 27898 - #Grundgesetz, Artikel 87a:
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der [7/9]
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Tag 27898 - #Grundgesetz, Artikel 87a:
Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen. [6/9]
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Tag 27898 - #Grundgesetz, Artikel 87a:
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den [5/9]
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Tag 27898 - #Grundgesetz, Artikel 87a:
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. [4/9]