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Wichtig ist, dass sich diese Passage in Rn. 209 NUR auf den Fall bezieht, dass jemand eine zumutbare Arbeit, die in vollem Umfang seinen Lebensunterhalt sichern würde, ablehnt. Für alle anderen Konstellationen kann man sie nicht heranziehen.
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Wichtig ist, dass sich diese Passage in Rn. 209 NUR auf den Fall bezieht, dass jemand eine zumutbare Arbeit, die in vollem Umfang seinen Lebensunterhalt sichern würde, ablehnt. Für alle anderen Konstellationen kann man sie nicht heranziehen.
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Das BVerfG hat 2019 Sanktionen in Höhe von 30% für verfassungsgemäß erklärt, nicht aber in Höhe von 60 oder 100%.
Die Verfassungswidrigkeit der Sanktionen iHv von 60/100% wurde NICHT mit einer etwaigen absoluten Unverhältnismäßigkeit begründet. Dies wird oft falsch dargestellt.
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Das BVerfG hat 2019 Sanktionen in Höhe von 30% für verfassungsgemäß erklärt, nicht aber in Höhe von 60 oder 100%.
Die Verfassungswidrigkeit der Sanktionen iHv von 60/100% wurde NICHT mit einer etwaigen absoluten Unverhältnismäßigkeit begründet. Dies wird oft falsch dargestellt.
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Hartz IV/Bürgergeld/Grundsicherung (Name egal) setzen Bedürftigkeit voraus. Der Gesetzgeber darf die Inanspruchnahme dieser Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, „also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können“ (Rn. 123)
Hartz IV/Bürgergeld/Grundsicherung (Name egal) setzen Bedürftigkeit voraus. Der Gesetzgeber darf die Inanspruchnahme dieser Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, „also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können“ (Rn. 123)